Dritter Weg
Die Beteiligung innerhalb der Mitbestimmung im Dritten Weg stellt für den DBSH eine immer größer werdende Herausforderung dar.
Um die Einordnung des Dritten Weges besser zu verstehen muss ein Blick auf die Formen der Lohnfindung und Festlegung der Arbeitsbedingungen geworfen werden. So ist der "Erste Weg" die Beamtenbesoldung, in der die Besoldung und die Festlegung der Arbeitsbedingungen ohne eine Mitbestimmung erfolgt. Unter dem "Zweiten Weg" werden klassisch Tarifverhandlungen verstanden. Der "Dritte Weg" der Kirchen versteht dagegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als eine Dienstgemeinschaft. Die Festlegung der Arbeitsbedingungen erfolgt in diesem Verfahren durch eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission. Mitglieder dieser Kommission sind eine gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer.
Grundlage der Beteiligung bildet die am Dienstag, 20. November 2012, vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt getroffene Entscheidung (Az.: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11).
Entsprechend des Urteils können Kirchen ihren arbeitsrechtlichen Sonderweg beibehalten, müssen dabei aber die Gewerkschaften einbeziehen. Danach kann das kirchliche Selbstbestimmungsrecht die gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit nicht völlig verdrängen; das bisherige Streikverbot ist aber zulässig, wenn den Gewerkschaften ausreichend Raum zur Interessenvertretung für die 1,3 Millionen kirchlichen Arbeitnehmer bleibt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 15. Juli 2015 (2 BvR 2292/13j eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht wegen Unzulässigkeit verworfen.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen wird der DBSH die Interessen der Profession Soziale Arbeit im Rahmen des Dritten Weges im Rahmen der Möglichkeiten der Mitbestimmung vertreten.
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